Veröffentlichungen
Winterdienst - Pflichten für Grundstückseigentümer
Auf Grund der aktuell winterlichen Witterung weist die Stadt Münzenberg auf die Regelungen der Straßenreinigungssatzung vom 15.02.2018 hin.
Grundstückseigentümer sowie ihnen Gleichgestellte sind verpflichtet, den Winterdienst vor ihren Grundstücken ordnungsgemäß durchzuführen.
Schneeräumung
Bei Schneefall sind Gehwege und Überwege täglich in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr unverzüglich von Schnee zu räumen, sodass der Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Sind keine Gehwege vorhanden – etwa in verkehrsberuhigten Bereichen – gilt ein 1,5 Meter breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Die geräumten Flächen müssen aufeinander abgestimmt sein, damit eine durchgehend begehbare Gehfläche entsteht.
Für jedes Hausgrundstück ist zudem ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Mindestbreite von 1,25 Metern freizuhalten.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind die Eigentümer beider Straßenseiten zur Räumung verpflichtet:
- in geraden Jahren die Grundstücke auf der Gehwegseite,
- in ungeraden Jahren die Grundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite.
Wohin mit dem Schnee?
Der bei der Schneeräumung anfallende Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr nicht behindert wird. Nach Möglichkeit sollte der Schnee auf dem eigenen Grundstück abgelegt werden. Ist dies nicht möglich, kann er am Rand des Gehwegs bzw. am Straßenrand gelagert werden.
Dabei ist darauf zu achten, dass Gehwege und Fahrbahnen nicht eingeengt, Straßenabläufe, Hydranten und Überwege freigehalten und keine zusätzlichen Gefahrenstellen geschaffen werden.
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
Bei Eisglätte sind Gehwege in voller Breite und Tiefe sowie Überwege in einer Breite von zwei Metern abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege oder reine Fußgängerbereiche sind in einer Breite von 1,5 bis maximal 2 Metern zu sichern.
Bei Schneeglätte genügt das Abstumpfen der geräumten Flächen.
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt oder ähnliche abstumpfende Stoffe zu verwenden. Der Einsatz von Salz ist nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände zulässig. Nach Ende der Frostperiode sind die Streurückstände zu entfernen.
Wir bitten alle Verpflichteten um Beachtung dieser Regelungen, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
Der Magistrat der Stadt Münzenberg
- Ordnungsamt -